Vereinssatzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Sinn und Zweck
- 2 Zweck
- 2.1 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
- 3 Mitgliedschaft
- 4 Beiträge
- 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- 6 Maßregelungen
- 7 Rechtsmittel
- 8 Vereinsorgane
- 9 Mitgliederversammlung
- 10 Vorstand
- 11 Abteilungen
- 12 Wahlen
- 13 Kassenprüfung
- 14 Geschäftsordnung
- 15 Datenschutz
- 16 Auflösung
- 17 Schlussbestimmungen
- Beitragsordnung
- Beiträge
- Abteilungsbeiträge
- Zahlungsmöglichkeiten
- Änderungen
- Schlussbestimmungen
- Anhang 1 Abteilung Tennis
- Anhang 2 Abteilung Gewichtheben
- Präambel
- 1 Allgemeines
- 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
- 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
- 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
- 6 Kommunikation per E-Mail
- 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
- 8 Datenschutzbeauftragter
- 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
- 10 Verstöße gegen datenschutzrecht- liche Vorgaben und diese Ordnung
- 11 Inkrafttreten
- Der Turn- und Sportverein Heinsheimwurde am 24. September 1954 aus den beiden Vereinen Turn- und Kraftsportverein Heinsheim (Gründungsjahr 1911) und dem Verein für Bewegungsspiele Heinsheim (Gründungsjahr 1922) gebildet. Der Verein trägt den Namen
„Turn- und Sportverein Heinsheim eV 1911“
(abgekürzt: TSV).
- Der TSV hat seinen Sitz im Ortsteil Heinsheim der Stadt Bad Rappenau.
- Der TSV ist Mitglied des badischen Sportbundes, die Abteilungen sind Mitglied der jeweils zuständigen Landesfachverbände.
- Die Vereinsfarbensind schwarz/weiß.
Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege und Förderung des Sports und kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung und Erhalt von Sport- und Übungseinrichtungen, durch Förderung von Angeboten zur Gesunderhaltung der Bevölkerung auf dem Gebiet des Leistungs-, Freizeit- und Breitensports sowie durch die musikalische Aus- und Weiterbildung von Musikern verwirklicht. Hierzu bietet der Verein die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen jeglicher Art an.
Der TSV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des TSV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein bewegt sich auf der Basis des Grundgesetzes, insbesondere dem Wertegrundsatz der Gleichheit und unantastbaren Würde aller Menschen. Neutralität und Toleranz in allen politischen, religiösen und rassistischen Fragen ist oberstes Gebot.
§2.1 Vergütungen für Vereinstätigkeiten
Die Vereins- und Organämter des TSV werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des TSV kann den gewählten Mitglieder der Vorstandschaft sowie den gewählten Abteilungsleiter auf Grundlage einer Vereinbarung über die Vergütung im gewählten Ehrenamt eine Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausbezahlt werden. Die Entscheidung obliegt der Vorstandschaft.
Auf Antrag der Abteilungen und Beschluss der Vorstandschaft können weiteren gewählten Mitgliedern der Abteilungsleitungen eine Vergütung im Sinne Absatz 2 auszahlt werden.
Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend sind die finanziellen Rahmenbedingungen des TSV.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des TSVkann jede natürliche Person
- Wer die Mitgliedschaftdes TSV erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Voraussetzung für eine aktive Tätigkeit im TSVist die Mitgliedschaft.
- Durch den Antragauf Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller die derzeit gültige Satzung des TSV
- Bei Veränderungen im persönlichen Bereich (Konto-Nr., Adresse usw.) sind diese unverzüglich dem Vorstand
- Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschafterlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Austrittist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Mitgliederversammlungaus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungenoder Missachtung von Anordnungen der Organe des TSV.
- wegen Nichtzahlung von Beiträgentrotz Mahnung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des TSVoder groben unsportlichen Verhaltens.
- wegen unehrenhafter Handlungen.
- Bei Austrittoder Ausschluss, hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, welche Eigentum des TSV sind, unverzüglich zurückzugeben.
- Der Mitgliedsbeitragsowie außerordentliche Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
- Die Beiträge sind in der Beitragsordnung
- Beim Ausscheideneines Mitgliedes während eines Kalenderjahres werden keine Anteile der erhobenen Beiträge zurückbezahlt.
- Ehrenmitgliedersind beitragsfrei.
- Die Fälligkeitstermine der Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
- Stimmrecht
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlungund den Abteilungsversammlungen ohne Stimmrecht
- Bei der Wahl der Jugendvertreterhaben alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 12. bis vollendeten Lebensjahr Stimmrecht.
- Wählbarkeit
- Als Vorstandsmitgliedersind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Als Jugendvertreterkönnen Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- angemessene Geldstrafe
- zeitlich begrenztes Verbotder Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des TSV.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Abschnitt 1.2), gegen einen Ausschluss (§ 3 Abschnitt 2.3) sowie gegen die Maßregelungen (§ 6) ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Organe des TSV sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft
- der Vereinsausschuss
Alle Organe des TSV arbeiten ehrenamtlich.
- Oberstes Organ des TSVist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentlicheMitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr - möglichst im ersten Quartal - statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlungerfolgt durch die Vorstandschaft durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Bad Rappenau und im Vereinsaushang beim Sportheim, Neckarstraße 1. Die Redaktionen der Tageszeitungen (Rhein-Neckar-Zeitung und Kraichgau Stimme) werden weiterhin gebeten die Einladung zur Jahreshauptversammlung zu veröffentlichen. Zwischen den Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlungist die Tagesordnung Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Berichteder Abteilungen
- Berichtdes Kassiers und der Kassenprüfer
- Berichtdes 1. Vorsitzenden
- Aussprachezu den Berichten
- Entlastungder gesamten Vorstandschaft
- Wahlen, soweit dies erforderlich sind
- Beschlussfassung der vorliegenden Anträge
- Eine außerordentlicheMitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- die Vorstandschaftoder der Vereinsausschuss beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitgliederschriftlich bei der Vorstandschaft beantragt hat.
- Die Mitgliederversammlungist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüssewerden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Vereinsausschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Vorstandschaft des TSV eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher im TSV-Aushang zu Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Veröffentlichung der Tagesordnung bereits formuliert sein und den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Ziffer 8 gilt nicht für Anträge mit satzungsänderndem Charakter.
- Dem Antrageines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
- Der Vorstanddes TSV arbeitet als
- Vorstandschaft, bestehend aus den gewählten Vertretern:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- den gewählten Vertretern
- dem Vereinskassier
- und dem Vereinsschriftführer
- und dem Vereinsausschuss, bestehend aus
- der Vorstandschaft( § 10 Abschnitt 1.1 )
- den Vertreten der Abteilungen
- Die Anzahl der Sitze der jeweiligen Abteilung wird durch den Vereinsausschussvorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
- dem von der Vereinsjugendgewählten Jugendvertreter
- zwei passiven Beisitzern, die von der Mitgliederversammlunggewählt werden.
- Bei Gründung einer neuen Abteilung, hat diese mindestens 1 Sitz in dem TSVVereinsausschuss
- Vorstandim Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den TSV gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum TSV wird ein Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
- Die Vertreter der Abteilungenwerden durch die Abteilungsversammlungen bestimmt.
- Der Vereinsausschusskann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
- Vorstandschaft, bestehend aus den gewählten Vertretern:
- Für die im TSV betriebenen Sportarten Frauenturnen, Fußball, Gewichtheben, Männerturnen und Tennis bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall können weitere Abteilungen durch Beschluss des Vereinsausschuss gegründet werden.
- Die Abteilungen werden durch ihren Abteilungsleiter, dessen Stellvertreterund Mitarbeitern, denen besondere Aufgaben übertragen wurden (z.B.: Abteilungsjugendleiter, Abteilungskassier, Abteilungsschriftführer, usw.), geleitet.
Sollte in der Abteilungsversammlung keine geeignete Person für das Amt des Abteilungsleiters gefunden werden, ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen. In dieser Zeit wird die Abteilung kommissarisch durch den bisherigen Abteilungsleiter in enger Absprache mit einem Mitglied der Vorstandschaft geführt. Wird auch in der außerordentlichen Abteilungsversammlung kein Abteilungsleiter gewählt, übernimmt ein Mitglied der Vorstandschaft die Abteilungsführung bis zur nächsten Einberufung einer Abteilungsversammlung.
- In jedem Jahr findet eine Abteilungsversammlung(analog zu § 9 Mitgliederversammlung Abschnitte 3, 4, 5, 6 und 7) statt.
- Die Abteilungsversammlungbestimmt die Vertreter der Abteilung im Vereinsausschuss.
- Ein Abteilungsausschuss, falls nötig, sollte aus:
- dem Abteilungsleiter
- dem stellvertretenden Abteilungsleiter
- dem Sportlichen Leiter
- dem Abteilungskassier
- dem Abteilungsschriftführer
- dem Abteilungsjugendleiter
- sowie weiteren Vertretern bestehen
- Die Abteilungensind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-, Aufnahme-, Sonder- oder Dienstleistungsbeitrag zu erheben. Die Erhebung dieser Beiträge bedarf der vorherigen Zustimmung der Abteilungsversammlung und der Bestätigung des Vereinsausschusses.
Die Abteilungen sind für die Finanzierung ihrer Ausgaben weitgehend selbst verantwortlich.
- Die Auflösung einer Abteilung ist ebenfalls in der gleicher Form durch die Abteilung durchzuführen (Analog §16, Auflösung Abschnitt 1-4). Das eingebrachte Vermögen dieser Abteilung wird vom Verein ebenfalls bis zur Neugründung einer Abteilung, die dieselben Zwecke verfolgt, übergeben, wenn nicht ein anderer Auflösungsbeschluss gefasst wird.
Die Mitglieder der Vorstandschaft sowie die Kassenprüfer und die 2 passiven Beisitzer des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Sollte in der jeweiligen Mitgliederversammlung keine geeignete Person für das Amt des 1. Vorsitzenden gefunden werden, ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Kasse des TSV wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers. Zusätzliche Kassenprüfungen sind jederzeit möglich. Die Abteilungskassen können jederzeit durch den Vereinskassier geprüft werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzungoder Versammlung ist beschlussfähig.
- Jede Sitzungoder Versammlung muss eine Tagesordnung
- Über Satzungsänderungenentscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Vereinsjugendkann einen Jugendvertreter bei einer gesondert einberufenen Sitzung der Jugend des TSV wählen (§ 5 Abschnitt 1.2 und 2.2). Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der Jugendvertreter ist Mitglied des Vereinsausschuss. Wird kein gesonderter Jugendvertreter gewählt vertreten die Abteilungsjugendleiter die Vereinsjugend und ist mit einer Stimme im Vereinsausschuss stimmberechtigt.
- Über die Sitzungen der Vorstandschaft, des Vereinsausschuss, der Abteilungsausschüsse und der bei Bedarf gebildeten sonstigen Ausschüsse sowie über die Mitgliederversammlung und die der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen (Eine Kopie des Protokolls ist an die Vorstandschaft weiterzuleiten).
- Die Leitung der Sitzungen und Versammlungen liegt in den Händen des hierzu Beauftragten.
- Das Geschäftsjahrist gleich dem Kalenderjahr.
- Ehrungenverdienter oder langjähriger Mitglieder des TSV regelt die Ehrenordnung (siehe Anlage).
- Die maximale Verfügung über Geldmittelist wie folgt geregelt:
- Der erste Vorsitzende kann Ausgaben bis zu einem Betrag von max. 500,-- € tätigen.
- Die Vorstandschaftkann Ausgaben bis zur Höhe von max. 5.000,-- € tätigen.
- Der Vereinsausschusskann Ausgaben bis zur Höhe von max. 10.000.,-- € tätigen.
- Geldbeträge, die über 10.000,-- € liegen, müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
- Diese Begrenzungen gelten sinngemäß auch bei allen kassenführenden Abteilungen.
- Diese Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis.
- Das Vereinsvermögenwird durch den Vorstand
Regelungen gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind in der Datenschutzordnung geregelt.
- Die Auflösungdes TSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlungdarf nur erfolgen, wenn es
- Der Vereinsausschussmit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitgliederdes TSV schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlungist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des TSV anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
- Sollten bei der ersten Versammlungweniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des TSV anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auch diese Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
- Änderungen oder Streichung des § 1 Abschnitt 1.1 und 1.2 sowie § 2 bedeuten die Auflösungdes TSV.
- Bei Auflösungdes Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das vorhandene Barvermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Grundschule Heinsheim und den Kindergarten Heinsheim mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Immobilie(n) übergehen an die Stadt Bad Rappenau ebenfalls mit der der Maßgabe Erlöse unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Heinsheim zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des TSV am 5. Mai 2001 beschlossen und tritt mit dem Tage nach der Annahme in Kraft.
Sie ersetzt die Vereinssatzung vom 1. März 1975.
Die nachfolgend aufgeführten Beschlüsse späterer Mitgliederversammlungen sind in die aktuelle Ausgabe eingepflegt.
- Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
vom 9. April 2005:- 9 MitgliederversammlungAbsatz 3
- Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
vom 12. April 2008- 2.1 Vergütungen für Vereinstätigkeit
- 10 VorstandAbsatz 1.1
- 16 Schlussbestimmungen
- Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
vom 5. April 2014- 4 Beiträge, Absatz 5
- 11 Abteilungen, Absatz 2
- 12 Wahlen
- Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
vom 6. April 2019- Änderung des bisherigen §§ 15 und 16
- alt: § 15 in neu: § 16 Auflösung
- alt: § 16 in neu: § 17 Schlussbestimmungen
- Änderung § 11 Absatz 7 an neue Nummerierung
- Einbindung neuer § 15 Datenschutz
- Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
vom 25.Juli 2021- 16 Auflösung
- Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
vom 30. April 2022- 2 Zweck
- Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
vom 18. April 2026
- 14 Geschäftsordnung Absatz 9
- In dieser Beitragsordnungwerden die Beiträge der Mitglieder an den TSV
- Die Höhe des Vereinsbeitrags wird von der Mitgliederversammlungbeschlossen und gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das dem der Beschlussfassung folgt.
- Der Vereinsbeitragist eine Bringschuld.
- Gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlungvom 18. April 2026 wurden die jährlichen Mitgliedsbeiträge neu festgesetzt. Ab 1. Januar 2026 gelten nachfolgende Beitragssätze:
Klasse Mitgliedsart Jahresbeitrag 110 Erwachsene Aktiv 70,00 € 111 Erwachsene Passiv 30,00 € 120 Senioren (65 Jahre u. älter) Aktiv 50,00 € 121 Senioren (65 Jahre u. älter) Passiv 15,00 € 130 Jugendliche (ab 16 Jahre – 18 Jahre) Aktiv 50,00 € 131 Jugendliche (ab 16 Jahre – 18 Jahre) Passiv 18,00 € 140 Kinder (bis 16 Jahre) Aktiv 25,00 € 141 Kinder (bis 16 Jahre) Passiv 10,00 € 150 Kleinkinder bis 3 Jahre 0,00 € 151 3. und jedes weiter Kind (bis 16 Jahre) 0,00 € 160 Ehrenmitglieder 0,00 € 161 anerkannte Schieds- oder Kampfrichter 0,00 €
- Aktive im Sinne der Beitragsordnungsind alle im Verein Sporttreibenden Mitglieder des TSV
- Schieds- oder Kampfrichter, die für den TSVvom entsprechenden Fachverband anerkannt werden, sind für diese Zeit von der Beitragszahlung befreit.
- Altersbedingte Beitragsänderungentreten im Jahr nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenze automatisch in Kraft
Den Abteilungen ist gestattet zusätzlich zum Vereinsbeitrag Abteilungs-, Aufnahme-, Dienstleistungs- und Sonderbeiträge zu erheben. Die Höhe dieser gesonderten Abteilungsbeiträge bestimmt die Abteilungsversammlung und muss vom Vereinsausschuss des TSV bestätigt werden. Diese Beiträge gelten ab dem 1. Januar des Jahres nach der Bestätigung durch den Vereinsausschuss des TSV oder entsprechend einem Beschluss der Abteilungsversammlung früher, frühestens jedoch ab dem Tag nach der Bestätigung durch den Vereinsausschuss des TSV.
- Für die Abteilung Tennisgelten zurzeit die im Anhang 1 festgelegten Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren.
- Für die Abteilung Gewichthebengelten zurzeit die in Anhang 2 festgelegten Jahresbeiträge.
Der Einzug der Vereinsbeiträge erfolgt per Lastschrift am 15. Februar jeden Jahres. Für Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, besteht innerhalb obigem Zeitraum die Verpflichtung den Vereinsbeitrag ohne gesonderte Aufforderung auf das Konto des TSV (Volksbank Kraichgau BIC GENODE61WIE, IBAN DE88 6729 2200 0058 0618 08) zu überweisen. Für die danach folgende Rechnungsstellung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,00 € fällig. Bei Mahnungen werden zusätzlich Mahnungsgebühren in Höhe von 3,00 € fällig.
Für Neumitglieder, die nach dem Stichtag 31.12. eintreten, erfolgt der erstmalige, anteilige Beitragseinzug zum 15.10. des Beitrittsjahres.
Sollte der Einzugstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, erfolgt der Einzug am darauf folgenden Werktag.
Die Gläubiger-Identifikationsnummer der TSV Heinsheim e.V. 1911 lautet DE07ZZZ00000195492.
Die Mandatsreferenz entspricht der bisherigen Mitgliedsnummer und wird jedem neuen Mitglied in einem separaten Schreiben mitgeteilt.
Der Abteilungsbeitrag Gewichtheben zum 15. März jeden Jahres und der Abteilungsbeitrag Tennis zum 15. April jeden Jahres eingezogen.
-
Anschriftenwechsel und Änderung der Bankverbindung sind dem Vereinunverzüglich mitzuteilen. Eventuell entstehende Rücklastgebühren gehen zu Lasten des Mitglieds.
-
Änderungen dieser Beitragsordnungwerden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Diese Beitragsordnung wurde am 5. Mai 2001 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am Tag nach der Annahme in Kraft.
Die nachfolgend aufgeführten Beschlüsse späterer Mitglieder-versammlungen sind in die aktuelle Ausgabe eingepflegt.
- Änderung des Jahresbeitrags durch die außerordentlicheMitgliederversammlung am 22.11.2003 (vgl. Protokoll TOP 4)
- Änderung der Beitragsklasse 5 durch die Mitgliederversammlungam 08.04.2006
- Änderung der Zahlungsmöglichkeiten durch die Mitgliederversammlungam 05.04.2014
- Änderung der Beitragsklasse 110, 120, 130 und 140 durch die Mitgliederversammlungam 06.04.2018
- Änderung der Beitragsklasse 110, 120, 130 und 140 durch die Mitgliederversammlungam 18.04.2026
Die Abteilung Tennis erhebt mit einem Beschluss der Abteilungsversammlung nachfolgend aufgeführte Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Diese Beiträge sind zusätzlich zu den Beträgen an den Hauptverein an die Abteilung Tennis zu bezahlen.
Jahresbeiträge der Abteilung Tennis:
| Klasse | Mitgliedsart | Jahresbeitrag |
| 301 | Kinder bis 10 Jahre | 13,00 € |
| 302 | Jugendliche 11 bis 17 Jahre | 25,00 € |
| 303 | Erwachsene ab 18 Jahre - ermäßigt Schüler, Studenten, Azubi + Wehrpflichtige |
45,00 € |
| 304 | Erwachsene ab 18 Jahre - aktiv | 60,00 € |
| 305 | Ehepaar | 100,00 € |
| 306 | Erwachsene ab 18 Jahre - passiv |
18,00 € |
| 307 | Boulespieler/-in | 25,00 € |
| 308 | Beachvolleyballspieler/-in | 25,00 € |
| 309 | Tennis beitragsfrei | 0,00 € |
Anhang 2 Abteilung Gewichtheben
Die Abteilung Gewichtheben erhebt mit einem Beschluss der Abteilungsversammlung nachfolgend aufgeführten Jahresbeitrag für den Bereich Freizeitsport (Maschinentraining). Dieser Beiträge ist zusätzlich zu den Beträgen an den Hauptverein an die Abteilung Gewichtheben zu bezahlen.
Jahresbeiträge Freizeitsport der Abteilung Gewichtheben:
| Klasse | Mitgliedsart | Jahresbeitrag |
| 201 | Erwachsene ab 18 Jahre | 60,00 € |
| 202 | Jugendliche bis 17 Jahre | 30,00 € |
Beitragsfrei sind Heber, die den TSV Heinsheim in einer Mannschaft oder in Einzelwettkämpfen vertreten.
- Die Einführung des Jahresbeitrags für Kinder und Jugendliche wurde bei der Abteilungsversammlung Gewichtheben am 17.09.2021 beschlossen (vgl. Protokoll TOP 11 – Freizeitsport)
Der TSV würdigt die Verdienste, die langjährige Mitgliedschaft und die sportlichen Erfolge seiner Mitglieder durch Ehrungen. Die Richtlinien zu diesen Ehrungen werden durch diese Ehrenordnung festgelegt.
Dem TSV stehen folgende Arten von Ehrungen seiner Mitglieder zur Verfügung:
- Ehrennadel in Bronze
- Ehrennadel in Silber
- Ehrennadel in Gold
- Ehrenmedaille
- Ehrenmitgliedschaft
Nachfolgende Richtlinien wurden durch die Mitgliederversammlung beschlossen:
- Richtlinie für die Ehrennadel in Bronze:
- 20 Jahre Mitgliedschaftim Verein oder
- 15 Jahre aktive Teilnahme am aktiven Sportbetrieboder
- 5 Jahre aktive Mitarbeit im Vereinals Übungsleiter oder als Funktionär des Vereins oder der Abteilungen im Sinne des Ehrenamtes oder
- besondere Verdienste
- Richtlinien für die Ehrennadel in Silber
- 30 Jahre Mitgliedschaftim Verein oder
- 20 Jahre aktive Teilnahme am aktiven Sportbetrieboder
- 10 Jahre aktive Mitarbeit im Vereinals Übungsleiter oder als Funktionär des Vereins oder der Abteilungen im Sinne des Ehrenamtes oder
- besondere Verdienste
- Richtlinien für die Ehrennadel in Gold
- 40 Jahre Mitgliedschaftim Verein oder
- 30 Jahre aktive Teilnahme am aktiven Sportbetrieboder
- 15 Jahre aktive Mitarbeit im Vereinals Übungsleiter oder als Funktionär des Vereins oder der Abteilungen im Sinne des Ehrenamtes oder
- besondere Verdienste
- Richtlinien für die Ehrenmedaillein Gold
- für besondere sportliche Leistungen (auf Antrag)
- Richtlinien für die Ehrenmitgliedschaft
- mindestens 50 Jahre Mitgliedschaftim Verein oder
- für außerordentlicheVerdienste um den TSV
- Bei allen zeitlich bedingten Ehrungenwerden nur die Jahre ab dem vollendeten 16. Lebensjahr berücksichtigt.
- Anträgefür Ehrungen sind von der Vorstandschaft oder den Abteilungen rechtzeitig im Vereinsausschuss mit Begründung Über die Anträge entscheidet der Vereinsausschuss.
- Voraussetzung für eine Ehrennadel in Silber in Gold ist in der Regel eine bereits erfolgte Verleihung der Ehrennadel in Bronze bzw. in Silber.
Voraussetzung für die Ehrenmitgliedschaft ist in der Regel die Ehrennadel in Gold.
Ehrungen sollen in einem angemessenen Rahmen stattfinden.
- So kann die Ehrennadel in Bronze bei Mitgliederversammlungen und die Ehrennadel in Silber bei Abteilungsfeiern verliehen werden.
- Die Verleihung der Ehrennadel in Gold, der Ehrenmedaille und der Ehrenmitgliedschaft sollte im Rahmen einer Vereinsfeier stattfinden.
Die Ehrungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter vorgenommen.
Beim Tod eines Mitgliedes sind folgende Richtlinien festgelegt.
- Ehrenmitgliederund aktive Vorstandsmitglieder:
Nachruf und Niederlegung eines Blumengebindes mit Schleife durch ein Mitglied der Vorstandschaft. - Aktive Mitglieder:
Nachrufund Niederlegung eines Blumengebindes durch ein Mitglied der jeweiligen Abteilung. - Passive Mitglieder:
Beileidsbekundung durch eine Karte - bei allen Mitgliedern:
Auf Wunsch der Angehörigen sollte der VereinSargträger stellen.
Änderungen dieser Ehrenordnung werden durch den Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Diese Ehrenordnung wurde am 5. Mai 2001 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am Tag nach der Annahme in Kraft
Der TSV Heinsheim e.V. 1911 verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
§2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
- Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt
- Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- und ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
- Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z.B. Startpass, Spielerpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen
§3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse
- Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Torschützen, Alter oder
- Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
- Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail- Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.
§4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand des TSV Heinsheim e.V. 1911 nach § 26 BGB, soweit diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt. Der Vorstand stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.
§5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
- Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
- Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z. B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet
- Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen
- Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als "bcc" zu
§7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
Da im Verein in der Regel weniger als 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Bei Überschreitung dieser Personenanzahl, erfolgt gemäß Artikel 37 DS-GVO die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten. Die Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit, diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen Datenschutzbeauftragten auf der Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen.
§9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
- Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein und den Abteilungen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet des Gesamtvereins obliegt dem Administrator (Webmaster) Änderungen dürfen ausschließlich durch den Administrator (Webmaster) und der Vorstandschaft vorgenommen werden. Für die Auftritte im Internet der Abteilungen ist der jeweilige Abteilungsleiter verantwortlich, durch den auch Änderungen auf der Abteilungsseite vorgenommen werden.
- Der Administrator (Webmaster) und die Vorstandschaft sind für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
- Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter usw.) der ausdrücklichen Genehmigung der Vorstandschaft. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Administrator (Webmaster) weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Administrators (Webmaster), kann der Vorstand nach
26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach
§ 26 BGB ist unanfechtbar.
§10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
- Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder -weitergabe ist
- Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können mit Sanktionen geahndet
Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 25.05.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.